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SchLA :: ¶ Und der HERR redete zu Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
L1912 :: Und der HErr redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
L1545 :: Und der HERR redete mit Mose auf dem Berge Sinai und sprach:
James :: And the LORD spake unto Moses in mount Sinai, saying,

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SchLA :: Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land dem HERRN einen Sabbat feiern.
L1912 :: Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr in das Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seinen Sabbat dem HErrn feiern,
L1545 :: Rede mit den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr ins Land kommt, das ich euch geben werde, so soll das Land seine Feier dem HERRN feiern,
James :: Speak unto the children of Israel, and say unto them, When ye come into the land which I give you, then shall the land keep a sabbath unto the LORD.

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SchLA :: Sechs Jahre lang sollst du dein Feld besäen und sechs Jahre lang deine Reben beschneiden und ihre Früchte einsammeln.
L1912 :: dass du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammlest die Früchte ein;
L1545 :: daß du sechs Jahre dein Feld besäest und sechs Jahre deinen Weinberg beschneidest und sammelst die Früchte ein.
James :: Six years thou shalt sow thy field, and six years thou shalt prune thy vineyard, and gather in the fruit thereof;

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SchLA :: Aber im siebenten Jahr soll das Land seinen Ruhesabbat haben, den Sabbat des HERRN, da du dein Feld nicht besäen, noch deine Reben beschneiden sollst.
L1912 :: aber im siebenten Jahr soll das Land seinen großen Sabbat dem HErrn feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
L1545 :: Aber im siebenten Jahr soll das Land seine große Feier dem HERRN feiern, darin du dein Feld nicht besäen noch deinen Weinberg beschneiden sollst.
James :: But in the seventh year shall be a sabbath of rest unto the land, a sabbath for the LORD: thou shalt neither sow thy field, nor prune thy vineyard.

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SchLA :: Auch was nach deiner Ernte von sich selber wächst, sollst du nicht ernten; und die Trauben deines unbeschnittenen Weinstocks sollst du nicht ablesen, weil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
L1912 :: Was aber von selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Sabbatjahr des Landes ist.
L1545 :: Was aber von ihm selber nach deiner Ernte wächst, sollst du nicht ernten, und die Trauben, so ohne deine Arbeit wachsen, sollst du nicht lesen, dieweil es ein Feierjahr ist des Landes.
James :: That which groweth of its own accord of thy harvest thou shalt not reap, neither gather the grapes of thy vine undressed: [for] it is a year of rest unto the land.

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SchLA :: Und dieser Landessabbat soll euch Nahrung bringen, dir und deinen Knechten und deiner Magd, deinem Taglöhner, deinen Beisaßen und deinem Fremdling bei dir;
L1912 :: Aber was das Land während seines Sabbats trägt, davon sollt ihr essen, du und dein Knecht, deine Magd, dein Tagelöhner, dein Beisass, dein Fremdling bei dir,
L1545 :: Sondern die Feier des Landes sollt ihr darum halten, daß du davon essest, dein Knecht, deine Magd, dein Taglöhner, dein Hausgenoß, dein Fremdling bei dir,
James :: And the sabbath of the land shall be meat for you; for thee, and for thy servant, and for thy maid, and for thy hired servant, and for thy stranger that sojourneth with thee,

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SchLA :: deinem Vieh und den Tieren in deinem Lande soll sein ganzer Ertrag zur Speise dienen.
L1912 :: dein Vieh und die Tiere in deinem Lande; alle Früchte sollen Speise sein.
L1545 :: dein Vieh und die Tiere in deinem Lande. AlLev Früchte sollen Speise sein.
James :: And for thy cattle, and for the beast that [are] in thy land, shall all the increase thereof be meat.

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SchLA :: ¶ Und du sollst dir sieben solche Sabbatjahre abzählen, daß siebenmal sieben Jahre gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre beträgt neunundvierzig Jahre.
L1912 :: Und du sollst zählen solcher Sabbatjahre sieben, dass sieben Jahre siebenmal gezählt werden, und die Zeit der sieben Sabbatjahre mache neunundvierzig Jahre.
L1545 :: Und du sollst zählen solcher Feierjahre sieben, daß sieben Jahre siebenmal gezählet werden und die Zeit der sieben Feierjahre mache neunundvierzig Jahre.
James :: And thou shalt number seven sabbaths of years unto thee, seven times seven years; and the space of the seven sabbaths of years shall be unto thee forty and nine years.

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SchLA :: Da sollst du den Schall der Posaune ertönen lassen am zehnten Tage des siebenten Monats; am Tage der Versöhnung sollt ihr den Schall durch euer ganzes Land ergehen lassen.
L1912 :: Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monats, eben am Tage der Versöhnung.
L1545 :: Da sollst du die Posaune lassen blasen durch all euer Land am zehnten Tage des siebenten Monden, eben am Tage der Versöhnung.
James :: Then shalt thou cause the trumpet of the jubile to sound on the tenth [day] of the seventh month, in the day of atonement shall ye make the trumpet sound throughout all your land.

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SchLA :: Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen, denn es ist das Jubeljahr. Da soll ein jeder bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
L1912 :: Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt ein Freijahr ausrufen im Lande allen, die darin wohnen; denn es ist euer Halljahr. Da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen;
L1545 :: Und ihr sollt das fünfzigste Jahr heiligen und sollt es ein Erlaßjahr heißen im Lande allen, die drinnen wohnen; denn es ist euer Halljahr, da soll ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Habe und zu seinem Geschlecht kommen.
James :: And ye shall hallow the fiftieth year, and proclaim liberty throughout [all] the land unto all the inhabitants thereof: it shall be a jubile unto you; and ye shall return every man unto his possession, and ye shall return every man unto his family.

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SchLA :: Denn das fünfzigste ist das Jubeljahr. Ihr sollt nicht säen, auch nicht ernten, was von sich selber wächst, auch den unbeschnittenen Weinstock nicht ablesen.
L1912 :: denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr. Ihr sollt nicht säen, – auch was von selber wächst, nicht ernten, – auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen;
L1545 :: Denn das fünfzigste Jahr ist euer Halljahr; ihr sollt nicht säen, auch, was von ihm selber wächst, nicht ernten, auch was ohne Arbeit wächst im Weinberge, nicht lesen.
James :: A jubile shall that fiftieth year be unto you: ye shall not sow, neither reap that which groweth of itself in it, nor gather [the grapes] in it of thy vine undressed.

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SchLA :: Denn das Jubeljahr soll unter euch heilig sein; vom Feld weg dürft ihr essen, was es trägt.
L1912 :: denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
L1545 :: Denn das Halljahr soll unter euch heilig sein. Ihr sollt aber essen, was das Feld trägt.
James :: For it [is] the jubile; it shall be holy unto you: ye shall eat the increase thereof out of the field.

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SchLA :: In diesem Jubeljahr soll jedermann wieder zu seinem Besitztum kommen.
L1912 :: Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
L1545 :: Das ist das Halljahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen soll.
James :: In the year of this jubile ye shall return every man unto his possession.

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SchLA :: Wenn du nun deinem Nächsten etwas verkaufst oder demselben etwas abkaufst, so soll keiner seinen Bruder übervorteilen;
L1912 :: Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
L1545 :: Wenn du nun etwas deinem Nächsten verkaufst oder ihm etwas abkaufst, soll keiner seinen Bruder übervorteilen,
James :: And if thou sell ought unto thy neighbour, or buyest [ought] of thy neighbour's hand, ye shall not oppress one another:

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SchLA :: sondern nach der Zahl der Jahre, nach dem Jubeljahr sollst du es von ihm kaufen; und nach der Zahl des jährlichen Ertrages soll er es dir verkaufen.
L1912 :: sondern nach der Zahl der Jahre vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen.
L1545 :: sondern nach der Zahl vom Halljahr an sollst du es von ihm kaufen; und was die Jahre hernach tragen mögen, so hoch soll er dir's verkaufen.
James :: According to the number of years after the jubile thou shalt buy of thy neighbour, [and] according unto the number of years of the fruits he shall sell unto thee:

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SchLA :: Nach der Menge der Jahre sollst du den Kaufpreis steigern, und nach der geringen Anzahl der Jahre sollst du den Kaufpreis verringern; denn eine bestimmte Anzahl von Ernten verkauft er dir.
L1912 :: Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern, und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf verringern; denn er soll dir's, nach dem es tragen mag, verkaufen.
L1545 :: Nach der Menge der Jahre sollst du den Kauf steigern und nach der Wenige der Jahre sollst du den Kauf ringern; denn er soll dir's, nachdem es tragen mag, verkaufen.
James :: According to the multitude of years thou shalt increase the price thereof, and according to the fewness of years thou shalt diminish the price of it: for [according] to the number [of the years] of the fruits doth he sell unto thee.

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SchLA :: So übervorteile nun keiner seinen Nächsten; sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich, der HERR, bin euer Gott!
L1912 :: So übervorteile nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HErr, euer Gott.
L1545 :: So übervorteiLev nun keiner seinen Nächsten, sondern fürchte dich vor deinem Gott; denn ich bin der HERR, euer Gott.
James :: Ye shall not therefore oppress one another; but thou shalt fear thy God: for I [am] the LORD your God.

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SchLA :: Darum haltet meine Satzungen und beobachtet meine Rechte, daß ihr sie tut; so sollst du sicher wohnen im Lande,
L1912 :: Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, dass ihr darnach tut, auf dass ihr im Lande sicher wohnen möget.
L1545 :: Darum tut nach meinen Satzungen und haltet meine Rechte, daß ihr danach tut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget.
James :: Wherefore ye shall do my statutes, and keep my judgments, and do them; and ye shall dwell in the land in safety.

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SchLA :: und das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr genug zu essen habt und sicher darin wohnt.
L1912 :: Denn das Land soll euch seine Früchte geben, dass ihr zu essen genug habet und sicher darin wohnet.
L1545 :: Denn das Land soll euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen genug habet und sicher darinnen wohnet.
James :: And the land shall yield her fruit, and ye shall eat your fill, and dwell therein in safety.

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SchLA :: Und wenn ihr sagen würdet: Was sollen wir im siebenten Jahre essen? Denn wir säen nicht und sammeln auch keine Früchte ein!
L1912 :: Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
L1545 :: Und ob du würdest sagen: Was sollen wir essen im siebenten Jahr? denn wir säen nicht, so sammeln wir auch kein Getreide ein:
James :: And if ye shall say, What shall we eat the seventh year? behold, we shall not sow, nor gather in our increase:

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SchLA :: so will ich im sechsten Jahr meinem Segen gebieten, daß es euch Früchte für drei Jahre liefern soll;
L1912 :: da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, dass er soll dreier Jahr Getreide machen,
L1545 :: da will ich meinem Segen über euch im sechsten Jahr gebieten, daß er soll dreier Jahre Getreide machen,
James :: Then I will command my blessing upon you in the sixth year, and it shall bring forth fruit for three years.

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SchLA :: daß, wenn ihr im achten Jahre säet, ihr noch von den alten Früchten esset bis in das neunte Jahr; daß ihr von dem Alten esset bis wieder neue Früchte kommen.
L1912 :: dass ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, dass ihr vom alten esset, bis wieder neues Getreide kommt.
L1545 :: daß ihr säet im achten Jahr und von dem alten Getreide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom alten esset, bis wieder neu Getreide kommt.
James :: And ye shall sow the eighth year, and eat [yet] of old fruit until the ninth year; until her fruits come in ye shall eat [of] the old [store].

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SchLA :: ¶ Ihr sollt das Land nicht als unablöslich verkaufen; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Beisaßen.
L1912 :: Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen für immer; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
L1545 :: Darum sollt ihr das Land nicht verkaufen ewiglich; denn das Land ist mein, und ihr seid Fremdlinge und Gäste vor mir.
James :: The land shall not be sold for ever: for the land [is] mine; for ye [are] strangers and sojourners with me.

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SchLA :: Und ihr sollt im ganzen Lande eurer Besitzung die Wiedereinlösung des Landes zulassen.
L1912 :: Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
L1545 :: Und sollt in all eurem Lande das Land zu lösen geben.
James :: And in all the land of your possession ye shall grant a redemption for the land.

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SchLA :: Wenn dein Bruder verarmt und dir etwas von seiner Habe verkauft, so soll derjenige als Löser für ihn eintreten, der sein nächster Verwandter ist; derselbe soll lösen, was sein Bruder verkauft hat.
L1912 :: Wenn dein Bruder verarmt, und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Verwandter kommt zu ihm, dass er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat.
L1545 :: Wenn dein Bruder verarmet und verkauft dir seine Habe, und sein nächster Freund kommt zu ihm, daß er's löse, so soll er's lösen, was sein Bruder verkauft hat.
James :: If thy brother be waxen poor, and hath sold away [some] of his possession, and if any of his kin come to redeem it, then shall he redeem that which his brother sold.

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SchLA :: Wenn aber jemand keinen Löser hat, kann aber mit seiner Hand so viel zuwege bringen, als zur Wiedereinlösung nötig ist,
L1912 :: Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, dass er's löse,
L1545 :: Wenn aber jemand keinen Löser hat und kann mit seiner Hand so viel zuwege bringen, daß er's ein Teil löse,
James :: And if the man have none to redeem it, and himself be able to redeem it;

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SchLA :: so soll er die Jahre, die seit dem Verkauf verflossen sind, abrechnen und für den Rest den Käufer entschädigen, damit er selbst wieder zu seiner Habe komme.
L1912 :: so soll er rechnen von dem Jahr, da er's verkauft hat, und was noch übrig ist, dem Käufer wiedergeben und also wieder zu seiner Habe kommen.
L1545 :: so soll man rechnen von dem Jahr, da er's hat verkauft, und dem Verkäufer die übrigen Jahre wieder einräumen, daß er wieder zu seiner Habe komme.
James :: Then let him count the years of the sale thereof, and restore the overplus unto the man to whom he sold it; that he may return unto his possession.

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SchLA :: Vermag er ihn aber nicht zu entschädigen, so soll das, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers bleiben bis zum Jubeljahr; alsdann soll es frei ausgehen, und er soll wieder zu seiner Habe kommen.
L1912 :: Kann aber seine Hand nicht so viel finden, dass er's ihm wiedergebe, so soll, was er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es frei werden und er wieder zu seiner Habe kommen.
L1545 :: Kann aber seine Hand nicht so viel finden, daß eines Teils ihm wieder werde, so soll, daß er verkauft hat, in der Hand des Käufers sein bis zum Halljahr; in demselben soll es ausgehen, und er wieder zu seiner Habe kommen.
James :: But if he be not able to restore [it] to him, then that which is sold shall remain in the hand of him that hath bought it until the year of jubile: and in the jubile it shall go out, and he shall return unto his possession.

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SchLA :: Wer ein Wohnhaus verkauft innerhalb der Stadtmauern, der hat zur Wiedereinlösung Frist bis zur Vollendung des Verkaufsjahres. Ein Jahr lang besteht für ihn das Rückkaufsrecht.
L1912 :: Wer ein Wohnhaus verkauft in einer Stadt mit Mauern, der hat ein ganzes Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darin er es lösen kann.
L1545 :: Wer ein Wohnhaus verkauft inner der Stadtmauer, der hat ein ganz Jahr Frist, dasselbe wieder zu lösen; das soll die Zeit sein, darinnen er's lösen mag.
James :: And if a man sell a dwelling house in a walled city, then he may redeem it within a whole year after it is sold; [within] a full year may he redeem it.

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SchLA :: Wenn es aber nicht gelöst wird bis zum Ablauf eines vollen Jahres, so sollen der Käufer und seine Nachkommen dasselbe Haus innerhalb der Stadtmauern als unablöslich behalten; es soll im Jubeljahr nicht frei ausgehen.
L1912 :: Wo er's aber nicht löst, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer für immer behalten und seine Nachkommen, und es soll nicht frei werden im Halljahr.
L1545 :: Wo er's aber nicht löset, ehe denn das ganze Jahr um ist, so soll's der Käufer ewiglich behalten und seine Nachkommen, und soll nicht los ausgehen im Halljahr.
James :: And if it be not redeemed within the space of a full year, then the house that [is] in the walled city shall be established for ever to him that bought it throughout his generations: it shall not go out in the jubile.

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SchLA :: Dagegen sind die Häuser in den Dörfern ohne Ringmauern dem Ackerland gleich zu rechnen; sie sind ablösbar und sollen im Jubeljahr frei ausgehen.
L1912 :: Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, um das keine Mauer ist, das soll man dem Feld des Landes gleich rechnen, und es soll können los werden und im Halljahr frei werden.
L1545 :: Ist's aber ein Haus auf dem Dorfe, da keine Mauer um ist, das soll man dem Felde des Landes gleich rechnen und soll los werden und im Halljahr ledig ausgehen.
James :: But the houses of the villages which have no wall round about them shall be counted as the fields of the country: they may be redeemed, and they shall go out in the jubile.

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SchLA :: Was aber die Levitenstädte anbetrifft, die Häuser in den Städten ihres Besitztums, so haben die Leviten das ewige Einlösungsrecht.
L1912 :: Die Städte der Leviten aber, nämlich die Häuser in den Städten, darin ihre Habe ist, können immerdar gelöst werden.
L1545 :: Die Städte der Leviten und die Häuser in den Städten, da ihre Habe innen ist, mögen immerdar gelöset werden.
James :: Notwithstanding the cities of the Levites, [and] the houses of the cities of their possession, may the Levites redeem at any time.

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SchLA :: Und wenn jemand etwas von den Leviten erwirbt, so geht das verkaufte Haus in der Stadt seines Besitztums im Jubeljahr frei aus; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihr Besitztum unter den Kindern Israel;
L1912 :: Wer etwas von den Leviten löst, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in den Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.
L1545 :: Wer etwas von den Leviten löset, der soll's verlassen im Halljahr, es sei Haus oder Stadt, das er besessen hat; denn die Häuser in Städten der Leviten sind ihre Habe unter den Kindern Israel.
James :: And if a man purchase of the Levites, then the house that was sold, and the city of his possession, shall go out in [the year of] jubile: for the houses of the cities of the Levites [are] their possession among the children of Israel.

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SchLA :: und die Weideplätze bei ihren Städten dürfen nicht verkauft werden, denn sie sind ihr ewiges Eigentum.
L1912 :: Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
L1545 :: Aber das Feld vor ihren Städten soll man nicht verkaufen; denn das ist ihr Eigentum ewiglich.
James :: But the field of the suburbs of their cities may not be sold; for it [is] their perpetual possession.

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SchLA :: Wenn dein Bruder verarmt neben dir und sich nicht mehr zu halten vermag, so sollst du ihm Hilfe leisten, er sei ein Fremdling oder Beisaße, daß er bei dir leben kann.
L1912 :: Wenn dein Bruder verarmt und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, dass er lebe neben dir,
L1545 :: Wenn dein Bruder verarmet und neben dir abnimmt, so sollst du ihn aufnehmen als einen Fremdling oder Gast, daß er lebe neben dir.
James :: And if thy brother be waxen poor, and fallen in decay with thee; then thou shalt relieve him: [yea, though he be] a stranger, or a sojourner; that he may live with thee.

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SchLA :: Du sollst keinen Zins noch Wucher von ihm nehmen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott, daß dein Bruder neben dir leben könne.
L1912 :: und sollst nicht Zinsen von ihm nehmen noch Wucher, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf dass dein Bruder neben dir leben könne.
L1545 :: Und sollst nicht Wucher von ihm nehmen noch Übersatz, sondern sollst dich vor deinem Gott fürchten, auf daß dein Bruder neben dir leben könne.
James :: Take thou no usury of him, or increase: but fear thy God; that thy brother may live with thee.

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SchLA :: Du sollst ihm dein Geld nicht auf Zins, noch deine Speise um Wucherpreise geben.
L1912 :: Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Zinsen leihen noch deine Speise auf Wucher austun.
L1545 :: Denn du sollst ihm dein Geld nicht auf Wucher tun, noch deine Speise auf Übersatz austun.
James :: Thou shalt not give him thy money upon usury, nor lend him thy victuals for increase.

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SchLA :: Ich, der HERR, bin euer Gott, der ich euch aus Ägyptenland geführt habe, daß ich euch das Land Kanaan gebe und euer Gott sei.
L1912 :: Denn ich bin der HErr, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführt hat, dass ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.
L1545 :: Denn ich bin der HERR, euer Gott, der euch aus Ägyptenland geführet hat, daß ich euch das Land Kanaan gäbe und euer Gott wäre.
James :: I [am] the LORD your God, which brought you forth out of the land of Egypt, to give you the land of Canaan, [and] to be your God.

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SchLA :: ¶ Wenn dein Bruder neben dir verarmt und dir sich selbst verkauft, sollst du ihn im Dienst nicht als einen leibeigenen Knecht halten;
L1912 :: Wenn dein Bruder verarmt neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen;
L1545 :: Wenn dein Bruder verarmet neben dir und verkauft sich dir, so sollst du ihn nicht lassen dienen als einen Leibeigenen,
James :: And if thy brother [that dwelleth] by thee be waxen poor, and be sold unto thee; thou shalt not compel him to serve as a bondservant:

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SchLA :: als Taglöhner und Beisaße soll er bei dir gelten und dir bis zum Jubeljahr dienen.
L1912 :: sondern wie ein Tagelöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
L1545 :: sondern wie ein Taglöhner und Gast soll er bei dir sein und bis an das Halljahr bei dir dienen.
James :: [But] as an hired servant, [and] as a sojourner, he shall be with thee, [and] shall serve thee unto the year of jubile:

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SchLA :: Alsdann soll er frei von dir ausgehen, und seine Kinder mit ihm, und soll wieder zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe kommen.
L1912 :: Dann soll er von dir frei ausgehen und seine Kinder mit ihm und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.
L1545 :: Dann soll er von dir los ausgehen und seine Kinder mit ihm; und soll wiederkommen zu seinem Geschlecht und zu seiner Väter Habe.
James :: And [then] shall he depart from thee, [both] he and his children with him, and shall return unto his own family, and unto the possession of his fathers shall he return.

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SchLA :: Denn auch sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Darum soll man sie nicht wie Sklaven verkaufen!
L1912 :: Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.
L1545 :: Denn sie sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe; darum soll man sie nicht auf leibeigene Weise verkaufen.
James :: For they [are] my servants, which I brought forth out of the land of Egypt: they shall not be sold as bondmen.

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SchLA :: Du sollst nicht mit Strenge über ihn herrschen, sondern sollst dich fürchten vor deinem Gott.
L1912 :: Und sollst nicht mit Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott.
L1545 :: Und sollst nicht mit der Strenge über sie herrschen, sondern dich fürchten vor deinem Gott.
James :: Thou shalt not rule over him with rigour; but shalt fear thy God.

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SchLA :: Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind.
L1912 :: Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
L1545 :: Willst du aber leibeigene Knechte und Mägde haben, so sollst du sie kaufen von den Heiden, die um euch her sind,
James :: Both thy bondmen, and thy bondmaids, which thou shalt have, [shall be] of the heathen that are round about you; of them shall ye buy bondmen and bondmaids.

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SchLA :: Ihr könnt sie auch kaufen von den Kindern der Beisaßen, die sich bei euch aufhalten, und von ihren Geschlechtern bei euch, die in eurem Lande geboren sind; dieselben sollt ihr zu eigen haben,
L1912 :: und auch von den Kindern der Gäste, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen; dieselben mögt ihr zu eigen haben
L1545 :: von den Gästen, die Fremdlinge unter euch sind, und von ihren Nachkommen, die sie bei euch in eurem Lande zeugen: dieselben sollt ihr zu eigen haben
James :: Moreover of the children of the strangers that do sojourn among you, of them shall ye buy, and of their families that [are] with you, which they begat in your land: and they shall be your possession.

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SchLA :: und sollst sie vererben auf eure Kinder nach euch zum leibeigenen Besitz, daß sie euch ewiglich dienen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, sollt ihr nicht, einer über den andern, mit Strenge herrschen!
L1912 :: und sollt sie besitzen und eure Kinder nach euch zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber von euren Brüdern, den Kindern Israel, soll keiner über den andern herrschen mit Strenge.
L1545 :: und sollt sie besitzen, und eure Kinder nach euch, zum Eigentum für und für; die sollt ihr leibeigene Knechte sein lassen. Aber über eure Brüder, die Kinder Israel, soll keiner des andern herrschen mit der Strenge.
James :: And ye shall take them as an inheritance for your children after you, to inherit [them for] a possession; they shall be your bondmen for ever: but over your brethren the children of Israel, ye shall not rule one over another with rigour.

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SchLA :: Wenn die Hand eines Fremdlings oder Beisaßen bei dir etwas erwirbt, und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling, welcher ein Beisaße bei dir ist, oder einem Abkömmling von seinem Stamm verkauft,
L1912 :: Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt und dein Bruder neben ihm verarmt und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
L1545 :: Wenn irgend ein Fremdling oder Gast bei dir zunimmt, und dein Bruder neben ihm verarmet und sich dem Fremdling oder Gast bei dir oder jemand von seinem Stamm verkauft,
James :: And if a sojourner or stranger wax rich by thee, and thy brother [that dwelleth] by him wax poor, and sell himself unto the stranger [or] sojourner by thee, or to the stock of the stranger's family:

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SchLA :: so soll er, nachdem er sich verkauft hat, das Loskaufsrecht behalten; einer von seinen Brüdern soll ihn lösen;
L1912 :: so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder frei zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,
L1545 :: so soll er nach seinem Verkaufen Recht haben, wieder los zu werden, und es mag ihn jemand unter seinen Brüdern lösen,
James :: After that he is sold he may be redeemed again; one of his brethren may redeem him:

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SchLA :: oder sein Vetter oder seines Vetters Sohn mag ihn lösen, oder sonst sein nächster Blutsverwandter aus seinem Geschlecht kann ihn lösen; oder wenn seine Hand so viel erwirbt, so soll er sich selbst lösen.
L1912 :: oder sein Vetter oder Vetters Sohn oder sonst ein Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine Hand so viel erwirbt, so soll er selbst sich lösen.
L1545 :: oder sein Vetter oder Vetters Sohn, oder sonst sein nächster Blutsfreund seines Geschlechts; oder so seine selbst Hand so viel erwirbt, so soll er sich lösen.
James :: Either his uncle, or his uncle's son, may redeem him, or [any] that is nigh of kin unto him of his family may redeem him; or if he be able, he may redeem himself.

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SchLA :: Er soll aber mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich ihm verkauft hat, bis zum Jubeljahr. Und der Preis seines Verkaufs soll nach der Zahl der Jahre berechnet werden, und er soll diese Zeit wie ein Taglöhner bei ihm sein.
L1912 :: Und soll mit seinem Käufer rechnen von dem Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld, darum er sich verkauft hat, soll nach der Zahl der Jahre gerechnet werden, als wäre er die ganze Zeit Tagelöhner bei ihm gewesen.
L1545 :: Und soll mit seinem Käufer rechnen vom Jahr an, da er sich verkauft hatte, bis aufs Halljahr; und das Geld soll nach der Zahl der Jahre seines Verkaufens gerechnet werden; und soll sein Taglohn der ganzen Zeit mit einrechnen.
James :: And he shall reckon with him that bought him from the year that he was sold to him unto the year of jubile: and the price of his sale shall be according unto the number of years, according to the time of an hired servant shall it be with him.

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SchLA :: Sind noch viele Jahre übrig, so soll er dementsprechend von dem Kaufpreis als Lösegeld zurückerstatten;
L1912 :: Sind noch viele Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu seiner Lösung wiedergeben von dem Gelde, darum er gekauft ist.
L1545 :: Sind noch viel Jahre bis an das Halljahr, so soll er nach denselben desto mehr zu lösen geben, danach er gekauft ist.
James :: If [there be] yet many years [behind], according unto them he shall give again the price of his redemption out of the money that he was bought for.

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SchLA :: sind aber wenig Jahre übrig bis zum Jubeljahr, so soll er darauf Rücksicht nehmen; nach der Zahl der Jahre soll er sein Lösegeld bezahlen.
L1912 :: Sind aber wenig Jahre übrig bis ans Halljahr, so soll er auch darnach wiedergeben zu seiner Lösung.
L1545 :: Sind aber wenig Jahre übrig bis an das Halljahr, so soll er auch danach wieder geben zu seiner Lösung und soll sein Taglohn von Jahr zu Jahr mit einrechnen.
James :: And if there remain but few years unto the year of jubile, then he shall count with him, [and] according unto his years shall he give him again the price of his redemption.

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SchLA :: Wie ein Taglöhner soll er Jahr für Jahr bei ihm sein; er aber soll nicht mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
L1912 :: Als Tagelöhner soll er von Jahr zu Jahr bei ihm sein, und sollst nicht lassen mit Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
L1545 :: Und sollst nicht lassen mit der Strenge über ihn herrschen vor deinen Augen.
James :: [And] as a yearly hired servant shall he be with him: [and the other] shall not rule with rigour over him in thy sight.

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SchLA :: Löst er sich aber nicht auf einem dieser Wege, so soll er im Jubeljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm;
L1912 :: Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr frei ausgehen und seine Kinder mit ihm.
L1545 :: Wird er aber auf diese Weise sich nicht lösen, so soll er im Halljahr los ausgehen und seine Kinder mit ihm.
James :: And if he be not redeemed in these [years], then he shall go out in the year of jubile, [both] he, and his children with him.

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SchLA :: denn die Kinder Israel sind mir dienstbar; sie sind meine Knechte, die ich aus Ägypten geführt habe, ich, der HERR, euer Gott.
L1912 :: Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführt habe. Ich bin der HErr, euer Gott.
L1545 :: Denn die Kinder Israel sind meine Knechte, die ich aus Ägyptenland geführet habe. Ich bin der HERR, euer Gott.
James :: For unto me the children of Israel [are] servants; they [are] my servants whom I brought forth out of the land of Egypt: I [am] the LORD your God.

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