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--- Kapitel: ·· 15 �� ------ 5Mose
---15------- Vers: ·· 2 ··------------
SchLA :: Kein Schuldherr, der seinem Nächsten etwas geliehen hat, soll es von seinem Nächsten oder von seinem Bruder fordern; denn man hat einen Erlaß des HERRN ausgerufen.
L1912 :: Also soll's aber zugehen mit dem Erlassjahr: wenn einer seinem Nächsten etwas borgte, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt das Erlassjahr des HErrn.
L1545 :: Also soll's aber zugehen mit dem Erlaßjahr: Wenn einer seinem Nächsten etwas borget, der soll's ihm erlassen und soll's nicht einmahnen von seinem Nächsten oder von seinem Bruder; denn es heißt ein Erlaßjahr dem HERRN.
James :: And this [is] the manner of the release: Every creditor that lendeth [ought] unto his neighbour shall release [it]; he shall not exact [it] of his neighbour, or of his brother; because it is called the LORD'S release.



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